Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Bildschirmarbeitsverordnung - BildscharbV)
IT-Projekte ins sichere Fahrwasser steuern
BildscharbV
Ausfertigungsdatum: 04.12.1996
Vollzitat:
"Bildschirmarbeitsverordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1843), zuletzt geändert
durch Artikel 437 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)"
Zuletzt geändert durch Art. 437 V v. 31.10.2006 I 2407
Diese Verordnung dient in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz der Umsetzung folgender Richtlinie:
Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (ABl. EG Nr. L 156 S. 14).
Fußnote
Textnachweis ab: 20.12.1996
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL 270/90 (CELEX Nr: 390L0270) +++
Die V wurde als Artikel 3 der V v. 4.12.1996 I 1841 (ArbSchEGRLUmsV) von der
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 5 dieser VmWv 20.12.1996 in Kraft getreten.
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Arbeit an Bildschirmgeräten.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Arbeit an
- 1. Bedienerplätzen von Maschinen oder an Fahrerplätzen von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten,
-
2. Bildschirmgeräten an Bord von Verkehrsmitteln,
-
3. Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind,
-
4. Bildschirmgeräten für den ortsveränderlichen Gebrauch, sofern sie nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden,
-
5. Rechenmaschinen, Registrierkassen oder anderen Arbeitsmitteln mit einer kleinen Daten- oder Meßwertanzeigevorrichtung, die zur unmittelbaren Benutzung des Arbeitsmittels erforderlich ist, sowie
- 6. Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem Display.
(3) Die Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen.
4) Das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, das Bundesministerium der Verteidigung oder
das Bundesministerium der Finanzen können, soweit sie hierfür jeweils zuständig
sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und, soweit
nicht das Bundesministerium des Innern selbst zuständig ist, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern bestimmen, daß für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen
Dienst des Bundes, insbesondere bei der Bundeswehr, der Polizei, den Zivil- und
Katastrophenschutzdiensten, dem Zoll oder den Nachrichtendiensten, Vorschriften
dieser Verordnung ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange
dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung
der öffentlichen Sicherheit. In diesem Fall ist gleichzeitig festzulegen, wie die
Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten nach dieser Verordnung auf andere Weise gewährleistet werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Bildschirmgerät im Sinne dieser Verordnung ist ein Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens.
(2) Bildschirmarbeitsplatz im Sinne dieser Verordnung ist ein Arbeitsplatz mit einem
Bildschirmgerät, der ausgestattet sein kann mit
- 1. Einrichtungen zur Erfassung von Daten,
- 2. Software, die den Beschäftigten bei der Ausführung ihrer Arbeitsaufgaben zur Verfügung steht,
- 3. Zusatzgeräten und Elementen, die zum Betreiben oder Benutzen des Bildschirmgeräts gehören, oder
- 4. sonstigen Arbeitsmitteln,
sowie die unmittelbare Arbeitsumgebung.
(3) Beschäftigte im Sinne dieser Verordnung sind Beschäftigte, die gewöhnlich bei einem
nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen.
§ 3 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der
Arbeitgeber bei Bildschirmarbeitsplätzen die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen
insbesondere hinsichtlich einer möglichen Gefährdung des Sehvermögens sowie
körperlicher Probleme und psychischer Belastungen zu ermitteln und zu beurteilen.
§ 4 Anforderungen an die Gestaltung
(1) Der Arbeitgeber hat geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die
Bildschirmarbeitsplätze den Anforderungen des Anhangs und sonstiger Rechtsvorschriften
entsprechen.
(2) Bei Bildschirmarbeitsplätzen, die bis zum 20. Dezember 1996 in Betrieb sind, hat
der Arbeitgeber die geeigneten Maßnahmen nach Absatz 1 dann zu treffen,
- 1. wenn diese Arbeitsplätze wesentlich geändert werden oder
- 2. wenn die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 3 ergibt, daß durch die Arbeit an
diesen Arbeitsplätzen Leben oder Gesundheit der Beschäftigten gefährdet ist,
spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1999.
(3) Von den Anforderungen des Anhangs darf abgewichen werden, wenn
- 1. die spezifischen Erfordernisse des Bildschirmarbeitsplatzes oder Merkmale der
Tätigkeit diesen Anforderungen entgegenstehen oder
- 2. der Bildschirmarbeitsplatz entsprechend den jeweiligen Fähigkeiten der daran tätigen
Behinderten unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung gestaltet
wird
und dabei Sicherheit und Gesundheitsschutz auf andere Weise gewährleistet sind.
§ 5 Täglicher Arbeitsablauf
Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit der Beschäftigten so zu organisieren, daß die
tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder durch
Pausen unterbrochen wird, die jeweils die Belastung durch die Arbeit am Bildschirmgerät
verringern.
§ 6 Untersuchung der Augen und des Sehvermögens
(1) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit an
Bildschirmgeräten, anschließend in regelmäßigen Zeitabständen sowie bei Auftreten von
Sehbeschwerden, die auf die Arbeit am Bildschirmgerät zurückgeführt werden können, eine
angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person
anzubieten. Erweist sich aufgrund der Ergebnisse einer Untersuchung nach Satz 1 eine
augenärztliche Untersuchung als erforderlich, ist diese zu ermöglichen.
(2) Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit
an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse einer Untersuchung
nach Absatz 1 ergeben, daß spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht
geeignet sind.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 die dort bezeichneten
Untersuchungen nicht oder nicht rechtzeitig anbietet.
Anhang über an Bildschirmarbeitsplätze zu stellende Anforderungen
Bildschirmgerät und Tastatur
1. Die auf dem Bildschirm dargestellten Zeichen müssen scharf, deutlich und ausreichend
groß sein sowie einen angemessenen Zeichen- und Zeilenabstand haben.
2. Das auf dem Bildschirm dargestellte Bild muß stabil und frei von Flimmern sein; es
darf keine Verzerrungen aufweisen.
3. Die Helligkeit der Bildschirmanzeige und der Kontrast zwischen Zeichen und
Zeichenuntergrund auf dem Bildschirm müssen einfach einstellbar sein und den
Verhältnissen der Arbeitsumgebung angepaßt werden können.
4. Der Bildschirm muß frei von störenden Reflexionen und Blendungen sein.
5. Das Bildschirmgerät muß frei und leicht drehbar und neigbar sein.
6. Die Tastatur muß vom Bildschirmgerät getrennt und neigbar sein, damit die Benutzer
eine ergonomisch günstige Arbeitshaltung einnehmen können.
7. Die Tastatur und die sonstigen Eingabemittel müssen auf der Arbeitsfläche variabel
angeordnet werden können. Die Arbeitsfläche vor der Tastatur muß ein Auflegen der
Hände ermöglichen.
8. Die Tastatur muß eine reflexionsarme Oberfläche haben.
9. Form und Anschlag der Tasten müssen eine ergonomische Bedienung der Tastatur
ermöglichen. Die Beschriftung der Tasten muß sich vom Untergrund deutlich abheben
und bei normaler Arbeitshaltung lesbar sein.
Sonstige Arbeitsmittel
10. Der Arbeitstisch beziehungsweise die Arbeitsfläche muß eine ausreichend
große und reflexionsarme Oberfläche besitzen und eine flexible Anordnung des
Bildschirmgeräts, der Tastatur, des Schriftguts und der sonstigen Arbeitsmittel
ermöglichen. Ausreichender Raum für eine ergonomisch günstige Arbeitshaltung
muß vorhanden sein. Ein separater Ständer für das Bildschirmgerät kann verwendet
werden.
11. Der Arbeitsstuhl muß ergonomisch gestaltet und standsicher sein.
12. Der Vorlagenhalter muß stabil und verstellbar sein sowie so angeordnet werden
können, daß unbequeme Kopf- und Augenbewegungen soweit wie möglich eingeschränkt
werden.
13. Eine Fußstütze ist auf Wunsch zur Verfügung zu stellen, wenn eine ergonomisch
günstige Arbeitshaltung ohne Fußstütze nicht erreicht werden kann.
Arbeitsumgebung
-
14. Am Bildschirmarbeitsplatz muß ausreichender Raum für wechselnde Arbeitshaltungen
und -bewegungen vorhanden sein.
-
15. Die Beleuchtung muß der Art der Sehaufgabe entsprechen und an das Sehvermögen der
Benutzer angepaßt sein; dabei ist ein angemessener Kontrast zwischen Bildschirm und
Arbeitsumgebung zu gewährleisten. Durch die Gestaltung des Bildschirmarbeitsplatzes
sowie Auslegung und Anordnung der Beleuchtung sind störende Blendwirkungen,
Reflexionen oder Spiegelungen auf dem Bildschirm und den sonstigen Arbeitsmitteln
zu vermeiden.
-
16. Bildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten, daß leuchtende oder beleuchtete
Flächen keine Blendung verursachen und Reflexionen auf dem Bildschirm soweit wie
möglich vermieden werden. Die Fenster müssen mit einer geeigneten verstellbaren
Lichtschutzvorrichtung ausgestattet sein, durch die sich die Stärke des
Tageslichteinfalls auf den Bildschirmarbeitsplatz vermindern läßt.
-
17. Bei der Gestaltung des Bildschirmarbeitsplatzes ist dem Lärm, der durch die
zum Bildschirmarbeitsplatz gehörenden Arbeitsmittel verursacht wird, Rechnung
zu tragen, insbesondere um eine Beeinträchtigung der Konzentration und der
Sprachverständlichkeit zu vermeiden.
-
18. Die Arbeitsmittel dürfen nicht zu einer erhöhten Wärmebelastung am
Bildschirmarbeitsplatz führen, die unzuträglich ist. Es ist für eine ausreichende
Luftfeuchtigkeit zu sorgen.
-
19. Die Strahlung muß - mit Ausnahme des sichtbaren Teils des elektromagnetischen
Spektrums - so niedrig gehalten werden, daß sie für Sicherheit und Gesundheit der
Benutzer des Bildschirmgerätes unerheblich ist.
Zusammenwirken Mensch - Arbeitsmittel
-
20. Die Grundsätze der Ergonomie sind insbesondere auf die Verarbeitung von
Informationen durch den Menschen anzuwenden.
-
21. Bei Entwicklung, Auswahl, Erwerb und Änderung von Software sowie bei der
Gestaltung der Tätigkeit an Bildschirmgeräten hat der Arbeitgeber den folgenden
Grundsätzen insbesondere im Hinblick auf die Benutzerfreundlichkeit Rechnung zu
tragen:
-
21.1 Die Software muß an die auszuführende Aufgabe angepaßt sein.
-
21.2 Die Systeme müssen den Benutzern Angaben über die jeweiligen Dialogabläufe
unmittelbar oder auf Verlangen machen.
-
21.3 Die Systeme müssen den Benutzern die Beeinflussung der jeweiligen Dialogabläufe
ermöglichen sowie eventuelle Fehler bei der Handhabung beschreiben und deren
Beseitigung mit begrenztem Arbeitsaufwand erlauben.
-
21.4 Die Software muß entsprechend den Kenntnissen und Erfahrungen der Benutzer im
Hinblick auf die auszuführende Aufgabe angepaßt werden können.
-
22. Ohne Wissen der Benutzer darf keine Vorrichtung zur qualitativen oder
quantitativen Kontrolle verwendet werden.